Satzung

Satzung der PWG Zwiesel – Parteifreie Wähler-Gemeinschaft | Stadtratswahl 2026

Partei­freie Wähler-Gemeinschaft Zwiesel (PWG) · Stadtratswahl 2026

Satzung der PWG Zwiesel

Hier finden Sie die Satzung der Partei­freien Wähler-Gemeinschaft Zwiesel als gut lesbaren Text – zusätzlich können Sie die Satzung als PDF direkt auf dieser Seite öffnen bzw. herunterladen.

Über diese Seite Satzung

Die Satzung legt die Grundlagen der Partei­freien Wähler-Gemeinschaft Zwiesel fest – von Name und Sitz über Mitgliedschaft und Organe bis hin zu Kassenprüfung und Auflösung. Für schnelle Orientierung gibt es ein Inhaltsverzeichnis sowie Sprungmarken zu allen Paragraphen.

§ 1 (Name und Sitz)

Die Wählervereinigung führt den Namen Partei­freie Wähler-Gemeinschaft Zwiesel. Sie hat ihren Sitz in Zwiesel. Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Stadtgebiet von Zwiesel.

§ 2 (Zweck und Aufgaben)

Die Wählervereinigung will die Bürger für die Mitarbeit in allen öffentlichen Angelegenheiten des kommunalen Bereichs gewinnen. Sie sorgt für die Fortbildung der Mitglieder auf kommunalpolitischem Gebiet durch Informationsblätter und Veranstaltungen. Ihr Ziel ist auch die Förderung der bodenständigen Kultur und des Heimatgedankens.

Sie beteiligt sich an der politischen Willensbildung und entsendet Kandidaten zur Wahl in den Stadtrat und Kreistag. Ihre Stadt- und Kreisräte entscheiden ohne Fraktionszwang nur nach ihrem Gewissen.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

Die Wählervereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Vereinigung lediglich etwaige Sacheinlagen zurückerhalten.

Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Vereinigung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Zustimmung des Finanzamts.

§ 4 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person werden. Der Eintritt in die Vereinigung erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.

§ 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. In die Vorstandschaft können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.

Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ehegatten und Angehörige ohne eigenes Einkommen sind von der Beitragspflicht befreit. Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag eines Mitglieds auf Antrag in begründeten Fällen zu ermäßigen oder zu erlassen.

Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist bis zum 1. März eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und jederzeit möglich.

Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen mit seiner Beitragsleistung mehr als 6 Monate im Rückstand ist.

Ein Mitglied kann ferner durch Beschluß der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder die Grundsätze der Wählervereinigung in grober Weise verstößt. Der Ausschluß ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied steht ein Einspruchsrecht zur Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

§ 7 Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • die Vorstandschaft
  • der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einzuberufen (Generalversammlung).

Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er muß sie einberufen, wenn die Vorstandschaft dies beschließt oder die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstag zu erfolgen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • wählt die Vorstandschaft und die Kassenprüfer
  • nimmt den Tätigkeitsbericht und den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Schatzmeisters entgegen und beschließt über die Entlastung
  • beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • entscheidet über Beschwerden gegen die Streichung der Mitgliedschaft und über den Ausschluß eines Mitglieds
  • beschließt über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Vereinigung

Wahlen in Vereinsangelegenheiten können durch Akklamation erfolgen, sofern nicht von mindestens 1/10 der anwesenden Mitglieder schriftliche Abstimmung verlangt wird.

Die Nominierung von Kandidaten für den Stadtrat und den Kreistag erfolgt entsprechend den Wahlgesetzen und der Wahlordnung.

§ 9 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführer), dem Schatzmeister, dem Schriftführer, den Mandatsträgern der Wählervereinigung und 3 Beisitzern.

Vorstand und Vorstandschaft werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die gesamte Vorstandschaft bleibt solange im Amt, bis die Nachfolger ordnungsgemäß bestellt sind.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand der Vereinigung i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (Geschäftsführer). Sie vertreten die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen.

Der Vorstand leitet die Geschäfte der Vereinigung und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder der Vorstandschaft ist der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Stellvertreter verpflichtet, eine Sitzung der Vorstandschaft einzuberufen.

Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 11 Protokollführung

Über jede Sitzung der Vorstandschaft und über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfer

Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Ihre Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der rechnerischen Tätigkeit des Schatzmeisters hinsichtlich der Kassen- und Geldverwaltung, sowie in der Überprüfung der Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit der Belege.

Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand und anschließend der Mitgliederversammlung bekanntzugeben, bevor letztere den Vorstand entlastet.

§ 13 Auflösung der Wählervereinigung

Über die Auflösung der Vereinigung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Dabei muß mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet die nächste außerordentliche Mitgliederversammlung, die frühestens 1 Monat später stattfinden darf, unabhängig von der Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit.

Bei der Auflösung der Vereinigung vorhandenes Vermögen ist der Stadt Zwiesel zuzuführen, die es für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung beschlossen.

Satzung als PDF (Einbindung)

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PWG Satzung 02.10.25